Satzung
§ 1 - Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Freundschafts- und Partnerschaftsverein Scharbeutz-Navajas e.V." Er hat seinen Sitz in Scharbeutz und wird beim Amtsgericht Eutin in das Vereinsregister eingetragen.§ 2 - Zweck des Vereins
Die Gemeinden Scharbeutz und Navajas/Spanien haben durch ihre Gemeindevertretungen eine Partnerschaft vereinbart. Der Verein setzt sich in Durchführung dieser Vereinbarung zum Ziel, die persönlichen Kontakte zwischen den Bürgern der Gemeinden Scharbeutz und Navajas über die Landesgrenzen hinaus zu pflegen und auszubauen, um dadurch die Verständigung zwischen Menschen anderer Länder zu fördern und einen Beitrag für ein angestrebtes geeintes Europa zu leisten. Dabei wird auf die Förderung eines Jugendaustausches wie auch Vereinen und Verbänden der Gemeinde besonderen Wert gelegt.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 3 - Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die in der Gemeinde Scharbeutz wohnt bzw. ihren Sitz hat. Auch außerhalb der Gemeinde Scharbeutz wohnende Personen soll der Beitritt gestattet werden.
Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Lehnt dieser den Antrag ab, so steht dem Betroffenen die Anrufung der Mitgliederversammlung offen, die endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.
Die Mitgliedschaft endet durch- a) die schriftliche Austrittserklärung
- b) den Tod
- c) den Ausschluß, über den die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet.
Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich.
§ 4 - Organe
Die Organe des Vereins sind- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 5 - Vorstand
Der Vorstand besteht aus- a. dem bzw. der 1. Vorsitzenden
- b. dem bzw. der 2. Vorsitzenden
- c. dem Geschäftsführer bzw. der Geschäftsführerin
- d. dem Kassenverwalter bzw. der Kassenverwalterin
- e. dem Sekretär bzw. der Sekretärin
- f. dem aus 5 Personen bestehenden Beirat.
In den Beirat sollte je ein Mitglied der in der Gemeindevertretung der Gemeinde Scharbeutz vertretenen Fraktionen gewählt werden, unbeschadet einer anderweitigen Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf die Dauer von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung.
Um die Verbindung des Vereins zum Partnerschaftsträger zu festigen, ist der jeweilige Bürgermeister bzw. die jeweilige Bürgermeisterin der Gemeinde Scharbeutz kooptiertes Mitglied des Vorstandes mit Sitz und Stimme.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB[1] sind der bzw. die 1. und 2. Vorsitzende sowie der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
§ 6 - Geschäftsführer/Sekretär
Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin und der Sekretär bzw. die Sekretärin führen die laufenden Geschäfte des Vereins, bereiten die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung vor und führen diese durch.
§ 7 - Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr wird eine ordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt, in der der Bericht über das abgelaufene Jahr erstattet sowie die geplanten Aufgaben im laufenden Jahr vorgetragen werden.
Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über die Wahl und Entlastung des Vorstandes, die Festsetzung der Beitragshöhe, der Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von mindestens ¼ der Vereinsmitglieder schriftlich verlangt wird.
Die Einladungsfrist beträgt mindestens 2 Wochen. die Einladung erfolgt schriftlich.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen gefasst. Satzungsänderungen und Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 8 - Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 9 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10 - Niederschriften
Über die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden Niederschriften angefertigt.
Die Niederschriften sind vom 1. Vorsitzenden bzw. der 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer bzw. der Protokollführerin zu unterzeichnen. Der Vorstand bestimmt den Protokollführer bzw. die Protokollführerin.
Die Protokolle des Vorstandes und der Mitgliederversammlung können von jedem Vereinsmitglied eingesehen werden.
§ 11 - Sonstiges
Der Vorstand und die Mitgliederversammlung können Ausschüsse bilden.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 12 - Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, ausdrücklich zur Beschlussfassung über die Auflösung einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, werden der bzw. die 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Abwicklung verbleibende Vermögen des Vereins an die Gemeinde Scharbeutz mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige der Gemeinde zu verwenden, die nicht zu deren Pflichtaufgaben gehören.
§ 13 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt durch Beschlussfassung der Gründungsversammlung am 31.10.1989 in Kraft.
Der bzw. die 1. Vorsitzende ist ermächtigt, eventuellen Auflagen des Registergerichts im Zusammenhang mit der Eintragung der Satzung in das Vereinsregister zuzustimmen, sofern sie nicht wesentliche Änderungen beinhalten.
Nachsatz: Diese Satzung wurde beim Amtsgericht Eutin unter VR 465 eingetragen.
Hier können Sie die Satzung als PDF herunterladen.